[ Auszug: (1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der
Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ih ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]